Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor jeder Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme und für bestehende Anlagen erstellt werden und ist regelmäßig zu aktualisieren.
Jede Anlage ist dabei individuell zu betrachten und die Gefährdungsbeurteilung muss auf die jeweilige Situation zugeschnittene praxisgerechte Lösungen enthalten.

Dabei sind der gesamte Betriebsablaufs und die vorhandenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zusätzlich unter hygienischen Aspekten zu betrachten und entsprechend neu festzulegen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist im Betriebstagebuch mit Datum zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung beinhaltet:

Risikoanalyse

  • Ermittlung der Gefährdungen
  • Beurteilung von Eintrittswahrscheinlichkeiten der Gefährdungen und der potentiellen Auswirkungen

Risikobewertung

  • Einstufung der Risiken nach ihren potentiellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit
  • Ableitung von Maßnahmen

Dokumentation

  • vollständige Dokumentation der Anlagen und der Risiken
  • Erstellen von Handlungsanweisungen

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Die (Hygiene-) Gefährdungsbeurteilung ist, wie in den einschlägigen Regelungen (u. a. ArbSchG, BetrSichV, Gef-StoffV, BiostoffV, IfSG) beschrieben, unter Beteiligung einer hygienisch fachkundige Person zu erstellen.

Eine "hygienisch fachkundige Person" verfügt mindestens über eine Schulung nach VDI 2047.

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Abgerufen von „www.luh-buerger.de/gefaehrdungsbeurteilung.html“