BGH Urteil: Vermieter haften bei Legionelleninfektion der Mieter

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter in Berlin, der 2008 an an einer durch Legionellen verursachte Lungenentzündung erkrankte und nun verstorben ist. Das zuständige Bezirksamt stellte damals in der Wohnung und im Keller des Mietshauses eine starke Kontamination mit  Legionellen fest. Da ein Sachverständigengutachten nicht zweifelsfrei klären konnte, ob die Infektion allein durch die Nutzung des kontaminierten Wassers in dem Mietshaus erfolgte, wies das Landgericht die Klage ab. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf, da zum einen auch schon vor dem Inkrafttreten der am 1. November 2011 novellierten Trinkwasserverordnung eine Verkehrssicherungspflicht der Vermieter bestand und zum andren das Landgericht einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit (Nachweis der Infektionsquelle) angelegt hat.


In diesem Zusammenhang soll noch einmal auf die Notwendigkeit der regelmäßigen Trinkwasseruntersuchung verwiesen werden, die seit 2012 auch gesetzlich in der Trinkwasserverordnung §14 Abs. 3 verankert ist. Leider wurden bisher bei mehr als der Hälfte der Immobilienverwaltungen die Erstuntersuchung, die schon bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein sollte, noch immer nicht durchgeführt.

Wenn auch Ihr Haus, ihre Verwaltung dazu gehört, dann wenden Sie ihr Haftungsrisiko schnellstmöglich ab und lassen Sie jetzt Ihre Trinkwassererwärmungsanlagen fachgerecht untersuchen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2015 zum Urteil vom 6.Mai 2015 – VIII ZR 161/14

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